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Außergewöhnliche Belastungen

Bei den außergewöhnlichen Belastungen im steuerlichen Sinne, handelt es sich, wie bei den Sonderausgaben, um Aufwendungen die nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen.

 

Im Gegensatz zu den normalen Ausgaben der Lebensführung handelt es sich jedoch hier um „außergewöhnliche“ Aufwendungen. Außergewöhnlich bedeutet, dass diese Aufwendungen der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht, bzw nicht in dieser Höhe entstehen. Darüber hinaus muss es sich hierbei um Aufwendungen handeln die zwangsläufig entstehen. Zwangsläufig entstehen Aufwendungen, wenn man sich ihnen aus sittlichen, moralischen oder gesetzlichen Gründen nicht entziehen kann.

 

Typische Aufwendungen sind Arztkosten, Scheidungskosten, Beerdigungskosten naher Angehöriger, Belastungen aus einer Naturkatastrophe und ähnlichen Aufwendungen.

 

Bei allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen, wird der Abzugsbetrag um die so genannte „zumutbare Eigenbelastung“ gekürzt. Diese liegt – je nach Einkommens- und Familienverhältnissen, zwischen 1% und 7% vom Gesamtbetrag der Einkünfte.

 

Hier klicken zu weiteren Infos: Steuervergünstigungen für Kranke und  Behinderte

 

Dieter P. Gonze, Steuerberater

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Lohnsteuerhilfeverein Hessen e.V.

Letzte Bearbeitung

September 2007

Lohnsteuerhilfeverein Sachsen e.V.